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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen:

Für Entwicklungen, Schulungen  und Beratungen gegenüber Auftraggebern und Unternehmen

 

§1 Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Entwicklungen, Schulungen  und Beratungen zwischen OSM Joachim Weißer und dem Auftraggeber ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
    (1a)Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden

  2. Abweichungen  von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig wenn Ihnen der Designer/ Entwickler ausdrücklich schriftlich zustimmt.

  3. Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen die zwischen dem Designer/ Entwickler und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen die schriftlich zu erfolgen haben können auch per E-Mail erfolgen.

 

§2 Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

  1. Jeder dem Designer/ Entwickler  erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

  2. Alle Entwürfe und Muster unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die einzelnen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer/ Entwickler insbesondere die Urheberrechtlichen Anspruche aus §§97 ff UrhG zu.

  3. Die Entwürfe und Muster dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designer/ Entwicklers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer/ Entwickler, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen mindestens jedoch in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung.

  4. Der Designer/ Entwickler überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Designer/ Entwicklers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Eine Übertragung der Nutzungsrechte oder die Weitergabe von im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Informationen oder Software oder deren Inhalte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer/ Entwickler.

  5. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

  6. Der Designer/ Entwickler hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer/ Entwickler zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens kann der Designer/ Entwickler 100% der vereinbarten Vergütungen als Schadensersatz verlangen.

  7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine Mitarbeit und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

§ 3 Vergütung

 

  1. Die Leistungen des Designer/ Entwicklers (planen und entwerfen) besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß §631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht sowie i.d.R räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt (§31 UrhG)

  2. Die Gesamtvergütung für eine Designleistung setzt sich aus der Vergütung für Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechtseinräumung und weitere Leistungen sowie Nebenkosten zusammen.

  3. Entwürfe und Muster bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Bereits die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Designer/ Entwickler für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Die Vergütung (Lizenz) für die Einräumung der Nutzungsrechte bestimmt sich durch Vereinbarung  (einfach oder ausschließlich) und Addition der Faktoren Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer,  und Nutzungsintensität. Der so entstehende Gesamtfaktor wird mit dem Zeitaufwand aus den Entwurfsarbeiten multipliziert. Durch diese wird die jeweils schriftlich zu vereinbarende Nutzungsrechteinräumung (Umfang, Gebiet, Dauer, Intensität) definiert. Die Nutzungsrechtseinräumung werden wie folgt festgesetzt:
    Nutzungsumfang: Einfach = 0,2, ausschließlich =  1,0
    Nutzungsgebiet: Regional = 0,1, national = 0,3, europaweit = 1,0, weltweit = 2,5
    Nutzungsdauer: ein Jahr = 0,1, fünf ‚Jahre  = 0,3, zehn Jahre = 1,0, unbegrenzt = 1,5        Nutzungsintensität: gering = 0,1, mittel = 0,3, groß = 0,7, umfangreich = 1,0

  5. Die Vergütung für weitere Leistungen errechnet sich durch Multiplikation von Stundensatz und Zeitaufwand. Die Leistungen sind Vertraglich zu fixieren und anhand des Aufwandes zum Stundensatz von 86 Euro zu vergüten. Nebenkosten werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

  6. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechteinräumung des Urhebers sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

  7. Umfangreiche Gestaltung bei denen der Designer/ Entwickler als Autor oder Co- Autor tätig wird, lassen eine zusätzliche Teilvergütung auf Tantieme Basis zu. Die Höhe der Tantieme bemisst sich anteilig am Gesamtumfang des Werkes.

  8. Lizenzverträge basierend auf dem Verkaufserlös können alternativ vereinbart werden. Je nach Produkt und Stückzahlerwartung ist eine Umsatzbeteiligung zwischen 1,5 Prozent und 10 Prozent vom Verkaufspreis üblich. Bei ausgesprochen wertvollen Produkten mit geringen Stückzahlen werden deutlich darüber liegende Prozentsätze vereinbart. Bei Produkten mit ausgesprochen hohen Auflagen können fallweise niedrigere Prozentsätze vereinbart werden. Die Einzelheiten der Berechnung sind im Lizenzvertrag zwischen Designer/ Entwickler und Auftraggeber zu regeln:
    a) sofern der Designer/ Entwickler dem Produzenten eine weitgehend vorentwickeltes Produkt vorstellt, wird eine Vereinbarung über die Höhe der Umsatzbeteiligung in Form einer Stücklizenz getroffen.
    b) stellt der Designer/ Entwickler dem Produzenten eine Produktidee vor und wünscht der Auftraggeber eine Weiterentwicklung der Produktidee durch den Designer/ Entwickler so ist auf jeden Fall die Vergütung für den Entwicklungsaufwand zu zahlen.

  9. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und /oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

  10. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer/ Entwickler berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

  11. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer/ Entwickler für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  12. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

  13. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Der Designer/ Entwickler haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt.

  14. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

§ 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

 

  1. Die Vergütung ist sofort und ohne Abzug bei der Ablieferung des Werkes fällig.

  2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden .Im  Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

  3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert vom Designer/ Entwickler hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Präsentation der Entwürfe und 1/3  nach. Ablieferung.

  4. Bei Zahlungsverzug kann der Designer/ Entwickler Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

§ 5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

  1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Mustern oder Konzepten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

  2. Im vereinbarten Honorar sind zwei Korrekturdurchgänge enthalten. Jede weitere Korrektur wird nach Zeitaufwand berechnet.

  3. Der Designer/ Entwickler ist berechtigt die zur Arbeitserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer/ Entwickler entsprechende Vollmacht zu erteilen.

  4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Designer/ Entwicklers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer/ Entwickler im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

  5. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, , Reproduktionen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  6. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle Entwürfe und Muster werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

  2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr  für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer/ Entwickler zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

§7 Digitale Daten

 

  1. Der Designer/ Entwickler ist nicht verpflichtet Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  2. Hat der Designer/ Entwickler dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung vom Designer/ Entwickler geändert werden.

 

§ 8 Korrektur , Produktionsüberwachung und Belegmuster

 

  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer/ Entwickler Korrekturmuster vorzulegen. Der Designer/ Entwickler ist zu einer sorgfältigen Überprüfung dieser Muster verpflichtet.

  2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer/ Entwickler erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer/ Entwickler berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Designer/ Entwickler haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  3. An Entwürfen, Handmustern,  Modellen, Zeichnungen und werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Vorlagen und/oder Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt  an den Designer/ Entwickler zurückzugeben, falls nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

  4. Die Gestaltungsfreiheit  des Designer/ Entwicklers darf  durch  das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber  kann die Abnahme der bestellten  Werke nur unter den in den Werksvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.
    Bei Verlust oder Beschädigungen der Vorlagen und/oder der Originale ist Schadensersatz zu leisten.

  5. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer/ Entwickler 2-5 einwandfreie Muster unentgeltlich.

  6. Der Designer/ Entwickler hat das Recht, die von ihm erstellten Arbeiten zu Eigenwerbezwecken zu verwenden (z.B. auf der Homepage, Werbeflyer etc.)

 

§9 Gewährleistung

 

  1. Der Designer/ Entwickler verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

  2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer/ Entwickler geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

 

§10 Haftung

 

  1. Der Designer/ Entwickler haftet –sofern der Vertrag keine anders lautende Regelung trifft- gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen des Designer/ Entwicklers. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Designer/ Entwickler nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

  2. Für Aufträge die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer/ Entwickler gegenüber dem Auftraggeber keinerlei  Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer/ Entwickler kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer/ Entwickler tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

  3. Sofern der Designer/ Entwickler selbst Auftraggeber von Subunternehmen ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Anspruche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designer/ Entwicklers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

  4. Der Auftraggeber stellt den Designer/ Entwickler von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer/ Entwickler stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

  5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von der Gestaltung.

  6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designer/ Entwicklers.

  7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer/ Entwickler nicht.

 

§11 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

 

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer/ Entwickler behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer/ Entwickler eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Designer/ Entwickler auch Schadensansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

§12 Pflichten des Kunden / Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Veröffentlichung aller dem Designer/ Entwickler übergebenen Vorlagen, Inhalte, Modelle etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer/ Entwickler  von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

  2. Der Auftraggeber unterstützt den Designer/ Entwickler bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zur-Verfügung –stellen von Informationen, Daten-, Mustermaterial und die zügige Durchführung von Korrekturen, soweit sie zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind.

  3. Die Sorgfaltspflicht für Korrekturen liegt beim Auftraggeber.

  4. Der Auftraggeber nennt einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber verantwortlich und sachverständig leiten und stell die erforderliche Zahl eigener Mitarbeiter, die erforderliche Fachkunde verfügen, um die Durchführung des Vertragsverhältnisses von Seiten des Auftraggebers zu ermöglichen.

 

§13 Schlussbestimmung

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz des Designer/ Entwicklers.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültigen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Designer/ Entwicklers.

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